Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.1994 - 26 CS 93.3437   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,33170
VGH Bayern, 09.02.1994 - 26 CS 93.3437 (https://dejure.org/1994,33170)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.1994 - 26 CS 93.3437 (https://dejure.org/1994,33170)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 1994 - 26 CS 93.3437 (https://dejure.org/1994,33170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,33170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)

  • VG München, 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665

    Einstweilige Anordnung auf Baueinstellung bei im vereinfachten

    2.1.1 Als Giebel wird allgemein der Teil der Wandfläche angesehen, der - in der Regel auf den Schmalseiten des Gebäudes - von den Schnittlinien der Wand mit den Dachflächen eines Satteldaches gebildet wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.1994 - 26 CS 93.3437 - juris RdNr. 18 m.w.N.).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, die Regelung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO auch auf Wandteile anzuwenden, die zwar nicht in dem Sinn der vorstehend genannten strengen Definition des Begriffs Giebel durch die Dachschrägen eines Satteldaches begrenzt werden, aber durch Dachflächen, die sich nicht wesentlich von dieser Dachform unterscheiden oder die sich von ihr ableiten lassen (BayVGH, B.v. 9.2.1994 a.a.O. - juris Rn. 20 zu Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO 1982 und einem Laternendach mit überdimensioniertem Laternenteil; vgl. hierzu Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 114. EL 2013, Art. 6 RdNr. 249).

    Diese weite Auslegung von Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO findet allerdings dort ihre Grenze, wo schlechterdings nicht mehr von einem Giebel die Rede sein kann, weil der Wandteil in einem nennenswerten, auch deutlich in Erscheinung tretenden Bereich nicht durch die Flächen eines Satteldaches begrenzt wird, also das den Giebel kennzeichnende Element nicht gegeben ist (BayVGH, B.v. 9.2.1994 a.a.O. - juris Rn. 20 a.E.).

    Im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Grenzen der Auslegung des Begriffs Giebel (BayVGH, B.v. 9.2.1994 - 26 CS 93.3437 - juris RdNr. 20) wird bei einem abgeschnittenen Satteldach, bei dem die dreieckige Giebelfläche eines Satteldachs beliebiger Breite und Höhe auf halber Höhe geteilt wird, vertreten, dass aus nachbarrechtlicher Sicht die Anwendung des Art. 6 Abs. 4 Satz 4 BayBO für den abgeschnittenen unteren trapezförmigen Giebelteil nicht hinnehmbar sei (Dhom/ Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 114. EL 2013, Art. 6 RdNr. 254).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2008 - 3 S 2555/07

    Zu den Merkmalen eines Satteldachs, Zeltdachs und Walmdachs

    Die beiden für ein Satteldach charakteristischen Merkmale eines aus zwei Traufdächern gebildeten durchlaufenden Dachfirsts (Sattel) und zweier seitlicher, senkrecht verlaufender und durch das Schnittdreieck der Dachflächen begrenzter Wandflächen (Giebel) sind erfüllt (zum Begriff des Giebels vgl. auch Bay.VGH, Urteil vom 9.2.2004 - 26 CS 93.3437 -, Juris).
  • VG München, 30.05.2022 - M 8 K 20.6692

    Erfolglose Nachbarklage einer Sondereigentümerin gegen Mehrfamilienhaus

    Unter einem Giebel versteht man den meist dreieckigen Teil der Wand, in der Regel auf der Schmalseite des Gebäudes, der auf zwei Seiten von Schnittlinien der Wand mit den Dachflächen eines Satteldachs begrenzt wird (Kraus in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: September 2021, Art. 6 Rn. 385; BayVGH, B.v. 9.2.1994 - 26 CS 93.3437 - juris Rn. 18).

    In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, die Regelung des Art. 6 Abs. 5a Satz 4 BayBO auch auf Wandteile anzuwenden, die zwar nicht durch die Dachschrägen eines Satteldaches begrenzt werden, aber durch Dachflächen, die sich nicht wesentlich von dieser Dachform unterscheiden oder die sich von ihr ableiten lassen (insoweit noch zu Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO 1982: BayVGH, B.v. 9.2.1994 - 26 CS 93.3437 - juris Rn. 20, zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der Drittelregelung bei Krüppelwalmdächern: OVG NRW, B.v. 23.11.1995 - 7 B 2752/95 - juris Rn. 7 mit dem Argument, dass sich Krüppelwalmdächer normalerweise auf die nachbarlichen Belange bezogen kaum anders auswirken als eine echte Giebelfläche).

    Sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung als auch nach Auffassung der erkennenden Kammer muss die Anwendung der Privilegierung nur ausscheiden, wenn der Wandteil nicht mehr als Giebelfläche erscheint, weil er in einem nennenswerten, deutlich in Erscheinung tretenden Bereich nicht durch die Flächen eines Satteldaches begrenzt wird, also das den Giebel kennzeichnende Element nicht gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.1994 - 26 CS 93.3437 - juris Rn. 20, VG München, B.v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris; B.v. 19.12.2014 - M 8 SN 14.4760 - juris).

  • VGH Bayern, 25.10.2006 - 25 CS 06.2205

    Dachfläche mit 72 Grad Neigung oder schräge Außenwand?

    Im Streit steht auch nicht eine besondere Dachform, die gegebenenfalls eine Einzelfallbeurteilung erfordern könnte, wie dies in der Rechtsprechung (BayVGH vom 9.2.1994 Az. 26 CS 93.3437) für besondere Giebelformen gefordert worden ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.05.2010 - 1 MB 5/10

    Bauordnungsrecht: Nachbarschutz gegen eine Abstandsflächenunterschreitung bei

    Die Bauaufsichtsbehörde muss bei dieser Bestimmung im Rahmen ihres Ermessens auf die Belange der Nachbarn achten, dies "allerdings nicht " vorrangig", sondern in (gerechter) Abwägung mit den Interessen des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens" (Beschl. des Senats vom 25.03.2002, 1 M 47/01, n. v.; VGH München, Beschl. v. 09.02.1994, 26 CS 93.3437, Juris und Beschl. v. 31.10.2008, 14 CS 08.1970, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 02.04.2003, 8 A 10938/02, Juris).
  • VGH Bayern, 31.10.2008 - 14 CS 08.1970

    Nachbarrechtsschutz; Abstandsflächen; Festlegung der Geländeoberfläche;

    Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Bauaufsichtsbehörde alle Umstände des konkreten Einzelfalls, vor allem den früheren natürlichen Geländeverlauf und auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 9.2.1994 Az. 26 CS 93.3437).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht